Batterieverordnung
Herstellerregistrierung seit August 2025, Kennzeichnungspflichten ab 18. August 2026 (oder später, abhängig von einem Durchführungsrechtsakt), QR-Code, Entnehmbarkeit und Batteriepass ab 18. Februar 2027.
- Fundstelle
- Verordnung (EU) 2023/1542
- Status
- Gilt stufenweise
- Quellen zuletzt geprüft
Inhaltlich geprüft von DI(FH) Herbert Schrank · Quellen zuletzt geprüft
Wichtige Termine — rechtzeitig vorbereiten
StandNächster Termin: (in 139 Tagen) — QR-Code, Entnehmbarkeit von Gerätebatterien, Batteriepass
- 1Allgemeine AnwendungVerstrichen
- 2Erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung, RücknahmeVerstrichen
- 3Kennzeichnungspflichten (Art. 13) — ab diesem Datum oder 18 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt zu den Kennzeichnungsvorgaben, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegtVerstrichen
- 4QR-Code, Entnehmbarkeit von Gerätebatterien, BatteriepassBevorstehend
- 5Sorgfaltspflichten (verschoben durch (EU) 2025/1561)Bevorstehend
Bereiten Sie sich rechtzeitig vor — prüfen Sie, welche Pflichten für Ihre Produkte gelten.
Worum es geht
Die Verordnung regelt den gesamten Lebenszyklus aller Batterien — Geräte-, LV-, SLI-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien — auch eingebaute Batterien. Die Anforderungen greifen stufenweise bis in die 2030er-Jahre; die Sorgfaltspflichten wurden durch die Verordnung (EU) 2025/1561 auf 18. August 2027 verschoben.
Wer betroffen ist
Hersteller, Erzeuger (wer Batterien erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt — auch in Geräten), Importeure, Händler und Fulfilment-Dienstleister.
Was Sie tun müssen
- In jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Batterien erstmals bereitstellen, als Erzeuger registrieren — auch für Batterien in Geräten.
- Die allgemeine Kennzeichnung (Anhang VI Teil A: u. a. Hersteller, Kategorie, Chemie, gefährliche Stoffe) und für Geräte-, LV- und SLI-Batterien die Kapazitätsangabe vorbereiten — anwendbar ab 18. August 2026 oder später (siehe Termine).
- QR-Code, Batteriepass (LV, Industrie > 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien) und vom Nutzer austauschbare Gerätebatterien ab Februar 2027 einplanen.
Faktencheck
Falsch „Eine eingebaute Batterie ist Sache des Geräteherstellers, nicht des Importeurs.“
Wer die Batterie erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt — auch eingebaut in ein Gerät — ist Erzeuger im Sinne der Herstellerverantwortung. Bei Importen ist das meist der Importeur.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterien) — Amtsblatt-Text (öffnet externe Website) ↗
- Verordnung (EU) 2025/1561 — Verschiebung der Sorgfaltspflichten (öffnet externe Website) ↗
- Batterien — Überblick (öffnet externe Website) ↗
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Verbindlich sind nur die im Amtsblatt der EU und im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlichten Texte.
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